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„Im Namen
der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit.
Ich, Eberhard,
Erzbischof von Salzburg, dem in Cristus geliebten Sohne
Dietmar, Probst zu Hall, und seinen Nachfolgern auf ewige
Zeit.
Es geziemt sich,
das, was vernünftigerweise von Uns gefordert wird, auf Grund
des zu festigenden Privilegs willigen Herzens zuzugestehen und
aus freiem Willen die Genehmigung zukommen zu lassen vor allem
den Söhnen unserer Kirche von dieser Zeit an.
Einer der Bürger
von Hall, Heinrich, mit dem Beinahmen Loubecce, hat zwei
Gundstücke in der Stadt selbst von Leuten Unserer Kirche,
nämlich von Udalrich und dem Sohne des Pabo, der Durst
genannt worden war, und von einem gewissen Wisinto, dem
Bruder des Engilboto, und von Agnes, der Tochter der
Schwester eben dieses Wisinto, durch rechtmäßigen Tausch
gegen andere Grundstücke und, indem andere möglichst viele
Güter außerdem aufgewendet wurden, vertauscht.
Auf diesen
bereits erwähnten Grundstücken beschloß der schon genannte
Heinrich mit unserer Genehmigung und Erlaubnis eine Kirche zu
bauen, die er mit Zustimmung des Herrn, wenn sie einmal
vollendet ist, zusammen mit den vorher erwähnten Grundstücken
der größeren Kirche des heiligen Zeno durch die Hände der
Überbringer, nämlich Chunrad, Sohn des Otto Ellenz, und
Heinrich, Sohn Heinrichs des Weißen, nach Recht und Gesetz
übertrug.
Wir also
hinterlassen diese Urkunde zur Kenntnis für die Nachkommen,
indem wir ebendiese Übergabe durch das Vorrecht Unserer
Machtvollkommenheit bestätigen, damit nicht etwa in Zukunft
sich eine aus dem Zweifel entstehende Unruhe erhebe.
Dem hinzugefügt
wird, daß die erwähnte Kirche in jeder Weise dem Entscheid
der Pröpste dieses Ortes unterworfen sei und daß dort auf
ihr Verlangen Gottesdienste abgehalten werden.
Zeugen dieser
Übergabe sind: Kastelan Rudegger; Heinrich, der Bruder des
Hugo; der Soldat Rudegger; der Soldat Pernger; von Hall
auch Otto Ellenz; Heinrich, der Weiße und sein Sohn Heinrich;
Chunrad mit dem Barte und dessen Sohn Chunrad.
Und damit diese
Urkunde Unsere Machtvollkommenheit für alle Zeiten, wenn man
zurückschaut, unerschüttert bestehen bleibe, haben Wir
befohlen, daß also diese Schrift unterschrieben und durch den
Eindruck unseres Siegels bestätigt werde.
Verhandelt im
Jahre der Menschwerdung des Herrn am 16. Dezember 1159 im 13.
Jahre Unseres Pontifikats glücklicherweise.“
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